Verfahren bei Zuwendungen an öffentliche Schulträger
Die Zuwendung an die öffentlichen Schulträger erfolgt abweichend von Nummer 3 der VV zu § 44 LHO ohne Antragsverfahren. Die öffentlichen Schulträger erhalten eine Zuwendung in Höhe ihres individuellen Höchstbetrages (Schulträgerbudget) gemäß Anlage 1 der SchulLeihgeräteFöRL M-V mittels eines Zuwendungsbescheids.
Antragsverfahren bei Zuwendung an private Schulträger
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können auf dieser Seite abgerufen werden. Jeder Schulträger kann einen Antrag auf Zuwendung für alle seine Schulen in seiner Trägerschaft gemäß Nummer 4.2 stellen.
Der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Antrag nebst Unterlagen ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Zuwendungsantrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Zuwendungsantrages. Versäumt der Antragsteller es, Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich.
Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn ab dem 03.06.2020 für die Gewährung der Zuwendung unschädlich. Der vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigene Gefahr und eine Gewährung der Zuwendung wird nicht zugesichert.