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Informationen zu den Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden vom 30.09.2024

Die Gewährung der Soforthilfen erfolgte u.a. auf Grundlage des Verwaltungs­verfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungs­gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landes­verwaltungs­verfahrensgesetz - VwVfG M-V) und der Landeshaushalts­ordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) sowie der dazu erlassenen Verwaltungs­vorschriften nebst Anlagen. Gemäß 49a Abs. 1 VwVfG M-V sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangen­heit zurück­genommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Gemäß 49a Abs. 3 VwVfG M-V ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungs­aktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zins­anspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rück­nahme, zum Widerruf oder zur Unwirksam­keit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

Alle Soforthilfeempfänger hatten nach den Regelungen des Bescheides die Pflicht, nach Ablauf der drei Monate ab Datum der Antrag­stellung (Bewilligungs­zeitraum) die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben den zuvor geschätzten gegenüber zu stellen, um zu ermitteln, ob eine Überkompensation vorliegt. Mit letztem Erinnerungs­schreiben vom 27.09.2023 wurden alle Hilfe­empfänger ohne bis dahin vorliegende Rück­meldungen aufgefordert, ihren tatsächlichen Liquiditäts­engpass mit Hilfe einer unter www.lfi-mv.de veröffentlichten Berechnungs­hilfe zu ermitteln und diese verpflichtend in jedem Fall (nicht nur bei Überkompensation) bis zum 02.11.2023 an das LFI M-V zu senden.

In allen Verfahren, in denen es im Ergebnis der Mitwirkung der Hilfe­empfänger durch Rück­meldung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses zu einer teilweisen oder vollständigen Rück­forderung der erhaltenen Sofort­hilfe kommt, hat das LFI M-V als zuständige Bewilligungs­stelle auf Grundlage einer auch an die Bundes­regelungen zu den Überbrückungs­hilfen angelehnten Festlegung des Landes M-V von der zusätzlichen Zins­erhebung nach 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG M-V abgesehen. Auf Anweisung des Landes M-V wurden in gleicher Weise auch noch nach dem 02.11.2023, aber bis einschließlich 30.09.2024 eingereichte Berechnungs­hilfen anerkannt.

Für alle Soforthilfe­empfänger, die bis zum 30.09.2024 ihrer Mitwirkungs­pflicht durch Rück­meldung des IST-Liquiditäts­engpasses nicht nach­gekommen sind, gilt die Geltendmachung des gesetzlichen Zinsanspruchs. Ungeachtet dessen wurde jedoch, da die Rück­forderung nicht zeitnah nach Ende der mit Rückmelde­schreiben vom 27.09.2023 gesetzten Einreichungs­frist per 02.11.2023 erfolgte, der Zeitraum vom 03.11.2023 bis zum Erlass des Widerrufs- und Rückforderungs­bescheides am 30.09.2024 bei der Zins­berechnung ausgenommen.

Sofern die Rückzahlung des vollständigen Rückforderungs­betrages eine erhebliche Härte nach sich ziehen oder zu ernsthaften Zahlungs­schwierigkeiten führen würde, besteht die Möglichkeit eine Stundung/ Ratenzahlung mit dem Landesamt für Finanzen zu vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wird die Verzinsung regelmäßig auf 2 Prozent­punkte über dem Basis­zins­satz nach § 247 BGB abgesenkt. Zudem wurde seitens des Finanz­ministeriums MV explizit für die Rück­forderung von Corona­hilfen ein vereinfachtes Stundungs­verfahren geschaffen.
Bitte wenden Sie sich mit der Angabe Ihres Akten- und Kassenzeichens direkt an das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern.

Kontakt

Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern
Postfach 11 02 61
19002 Schwerin

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