Informationen zu den Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden vom 30.09.2024
Die Gewährung der Soforthilfen erfolgte u.a. auf Grundlage des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) und der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen. Gemäß 49a Abs. 1 VwVfG M-V sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Gemäß 49a Abs. 3 VwVfG M-V ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
Alle Soforthilfeempfänger hatten nach den Regelungen des Bescheides die Pflicht, nach Ablauf der drei Monate ab Datum der Antragstellung (Bewilligungszeitraum) die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben den zuvor geschätzten gegenüber zu stellen, um zu ermitteln, ob eine Überkompensation vorliegt. Mit letztem Erinnerungsschreiben vom 27.09.2023 wurden alle Hilfeempfänger ohne bis dahin vorliegende Rückmeldungen aufgefordert, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass mit Hilfe einer unter www.lfi-mv.de veröffentlichten Berechnungshilfe zu ermitteln und diese verpflichtend in jedem Fall (nicht nur bei Überkompensation) bis zum 02.11.2023 an das LFI M-V zu senden.
In allen Verfahren, in denen es im Ergebnis der Mitwirkung der Hilfeempfänger durch Rückmeldung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung der erhaltenen Soforthilfe kommt, hat das LFI M-V als zuständige Bewilligungsstelle auf Grundlage einer auch an die Bundesregelungen zu den Überbrückungshilfen angelehnten Festlegung des Landes M-V von der zusätzlichen Zinserhebung nach 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG M-V abgesehen. Auf Anweisung des Landes M-V wurden in gleicher Weise auch noch nach dem 02.11.2023, aber bis einschließlich 30.09.2024 eingereichte Berechnungshilfen anerkannt.
Für alle Soforthilfeempfänger, die bis zum 30.09.2024 ihrer Mitwirkungspflicht durch Rückmeldung des IST-Liquiditätsengpasses nicht nachgekommen sind, gilt die Geltendmachung des gesetzlichen Zinsanspruchs. Ungeachtet dessen wurde jedoch, da die Rückforderung nicht zeitnah nach Ende der mit Rückmeldeschreiben vom 27.09.2023 gesetzten Einreichungsfrist per 02.11.2023 erfolgte, der Zeitraum vom 03.11.2023 bis zum Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides am 30.09.2024 bei der Zinsberechnung ausgenommen.
Sofern die Rückzahlung des vollständigen Rückforderungsbetrages eine erhebliche Härte nach sich ziehen oder zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde, besteht die Möglichkeit eine Stundung/ Ratenzahlung mit dem Landesamt für Finanzen zu vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wird die Verzinsung regelmäßig auf 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB abgesenkt. Zudem wurde seitens des Finanzministeriums MV explizit für die Rückforderung von Coronahilfen ein vereinfachtes Stundungsverfahren geschaffen.
Bitte wenden Sie sich mit der Angabe Ihres Akten- und Kassenzeichens direkt an das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern.