Corona-Soforthilfe
Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses
Auf Veranlassung des Bundeswirtschaftsministeriums sowie in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministeriums M-V hat das Landesförderinstitut M-V alle Soforthilfe-Empfänger/innen erneut angeschrieben und zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum aufgefordert. Ausgenommen sind diejenigen Soforthilfe-Empfänger/innen, die den tatsächlichen Liquiditätsengpass bereits mitgeteilt haben.
Sofern Sie ein Schreiben erhalten haben, ist mit der veröffentlichten Berechnungshilfe der tatsächliche Liquiditätsengpass zu ermitteln. Bitte beachten Sie hierbei die enthaltenen Hinweise zu den berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Alle betrieblichen Einnahmen sind anzugeben.
Die verlinkte Berechnungshilfe ist für die Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses zwingend zu benutzen und vollständig ausgefüllt und unterzeichnet per Post oder E-Mail an das LFI M-V zu übersenden.
Bitte beachten Sie die gesetzte Frist für die Rücksendung. Ein Ausbleiben der Rückmeldung wird eine vollständige Rückforderung der erhaltenen Soforthilfe zur Folge haben.
Ihre Fragen senden Sie gerne per E-Mail. Alternativ steht Ihnen die Rufnummer (0385 6363 8337) zur Verfügung.