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Corona-Soforthilfe

Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses

Auf Veranlassung des Bundes­wirtschafts­ministeriums sowie in Abstimmung mit dem Wirtschafts­ministeriums M-V hat das Landes­förderinstitut M-V alle Soforthilfe-Empfänger/innen erneut angeschrieben und zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses im Bewilligungs­zeitraum aufgefordert. Ausgenommen sind diejenigen Soforthilfe-Empfänger/innen, die den tatsächlichen Liquiditäts­engpass bereits mitgeteilt haben.

Sofern Sie ein Schreiben erhalten haben, ist mit der veröffentlichten Berechnungshilfe der tatsächliche Liquiditäts­engpass zu ermitteln. Bitte beachten Sie hierbei die enthaltenen Hinweise zu den berücksichtigungs­fähigen Ausgaben. Alle betrieb­lichen Einnahmen sind anzugeben.

Die verlinkte Berechnungs­hilfe ist für die Ermittlung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses zwingend zu benutzen und vollständig ausgefüllt und unterzeichnet per Post oder E-Mail an das LFI M-V zu übersenden.

Bitte beachten Sie die gesetzte Frist für die Rück­sendung. Ein Ausbleiben der Rück­meldung wird eine vollständige Rück­forderung der erhaltenen Soforthilfe zur Folge haben.

Ihre Fragen senden Sie gerne per E-Mail. Alternativ steht Ihnen die Rufnummer (0385 6363 8337) zur Verfügung.

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