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Klimaschutz-Projekte in wirt­schaftlich tätigen Organisationen

Unternehmen und anderen wirtschaftlich tätigen Organisationen soll mit dieser Förder­richtlinie die Möglich­keit gegeben werden mittels Investitionen in den technischen Klima­schutz eine nachhaltige Verringerung von Treibhaus­gas­emissionen um mindestens 30 % gegenüber den vorherigen Emissions­situationen zu erreichen. Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V unter­stützt mit der Projekt­förderung eine Steigerung der Energie­effizienz sowie die Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energie­systemen und Energie­speicherung zur stärkeren Nutzung erneuer­barer Energien. Das Land Mecklenburg-Vorpommern realisiert die Unter­stützung nach dieser Richt­linie unter Nutzung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sofern sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Betriebs­stätte unterhalten, einschließlich Genossenschaften und Dienstleistungs­unternehmen (auch Contracting-Unternehmen genannt)
  • kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns, sofern diese Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft oder
  • Vereine, Verbände und Stiftungen, sowie gemein­wohlorientierte Gesellschaften, sofern diese Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, die im Rahmen des jeweils geltenden Agrar­investitions­förder­programms zuwendungs­fähig sind.

Außerdem sind Unternehmen, die einer Rückforderungs­anordnung aufgrund einer früheren Kommissions­entscheidung zur Fest­stellung der Rechts­widrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, und Unternehmen in Schwierig­keiten gemäß der Allgemeinen Gruppen­freistellungs­verordnung von der Förderung ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Zuwendungen werden gewährt für die nach­haltige Verringerung von Treibhaus­gasemissionen um mindestens 30 % gegenüber den vorherigen Emissions­situationen durch

  1. Steigerung der Energie­effizienz sowie
  2. Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energie­systemen und Energie­speicherung.

Dazu zählen insbesondere:

  • Machbarkeits­studien, Vorplanungs­studien und Vorbereitungen
  • Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung
  • Investive Vorhaben zur Energie­einsparung und zur Verbesserung der Energie­effizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antrags­eingangs hinausgehen
  • Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energie­systeme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikations­systeme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Demonstrations­vorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhaus­gasemissionen

Nähere Details entnehmen Sie bitte der Klima­schutz­förder­richtlinie Unternehmen.

 Keine Zuwendungen erhalten Vorhaben: 

  • der Tiefengeothermie,
  • der Elektroenergie­erzeugung,
  • mit dem überwiegenden Ziel der Elektromobilität
  • für Transeuropäische Energienetzwerke (TEN-E) sowie
  • der Wasserstoff­herstellung
  • mit Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können
  • der Beschaffung von Fahrzeugen oder Maschinen auf Basis fossiler Kraftstoffe

Zuwendungs­voraussetzungen:
Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass

  • das Vorhaben in M-V durchgeführt wird,
  • die zuwendungs­fähigen Ausgaben mindestens 20.000 EUR (2.000 EUR bei Studien und Planungen) betragen,
  • sich der Vorhaben­standort im Eigentum des Antrag­stellers befindet oder dieser eine Nutzungs­berechtigung für den Zeitraum der Zweck­bindungs­frist für den Standort nach­weisen kann,
  • die für die Durch­führung des Vorhabens erforder­lichen Genehmigungen vorliegen,
  • die Gesamt­finanzierung des Vorhabens einschließlich der Finanzierung der Folge­kosten hinreichend gesichert ist,
  • mit dem Vorhaben nicht vor dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseingangs begonnen wird,
  • die Amortisations­zeit des Vorhabens grundsätzlich fünf Jahre über­schreitet.

Die Zweck­bindungs­frist beträgt für Vorhaben nach Nummer 2.3 bis 2.5 der Klimaschutz­förderrichtlinie Unternehmen mindestens fünf Jahre.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Anteil­finanzierung der zuwendungs­fähigen Ausgaben gewährt (nicht rückzahl­barer Zuschuss). Die Förderhöhe beträgt je nach Fördertatbestand 30 %, 35 % oder 40 %. Eine Erhöhung bis maximal 70 % ist durch die Gewährung einzelner Boni möglich, welche nur im Einzelfall und einmalig gewährt werden. Details zu den Förder­höhen werden über ein separates Förder­höhen­merkblatt des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt veröffentlicht. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die jeweils geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen sind zu beachten.

Wie ist das Antragsverfahren?

Schriftliche Anträge sind form­gebunden vor Vorhaben­beginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungs­verträge, im Landesförderinstitut M- V einzureichen. Planungs­leistungen gelten nicht als Beginn, es sei denn, sie sind alleiniger Gegenstand des Antrages.

Mit dem Vorhaben darf ab dem Datum der schriftlichen Eingangs­bestätigung auf eigenes Risiko begonnen werden.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die mit der Durch­führung beauftragten Behörden haben gegenüber der Europäischen Kommission sicherzustellen, dass Infrastrukturvorhaben mit EFRE-Mitteln, die eine Zweckbindungs­dauer von mindestens 5 Jahren haben, klima­verträglich sind. Zur Sicherstellung dieser Anforderung ist durch den Antragsteller das Ergebnis einer Klimaverträglichkeits­prüfung zum geplanten Vorhaben vorzulegen. Aktuell wird der entsprechende Prüfungs­prozess bei den verantwortlichen Ministerien erarbeitet. Die daraus resultierenden Anforderungen für die Gewährung eines EFRE-Zuschusses bleiben abzuwarten.

Ein Rechts­anspruch des Antrag­stellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Das Land entscheidet nach pflicht­gemäßem Ermessen im Rahmen der verfüg­baren Haushaltsmittel. Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftrags­vergabe und zur Publizität zu beachten.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


Sie haben Fragen?

Christoph Papenfuß

Telefon: 0385 6363-1231

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Michael Graf

Telefon: 0385 6363-1447

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