Fischereiabgabe
Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln der Fischereiabgabe des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 9 Abs. 3 Fischereigesetz.
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Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln der Fischereiabgabe des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 9 Abs. 3 Fischereigesetz.
Maßnahmen zur Förderung der Fischerei, dazu zählen insbesondere Ausgaben für
Von der Förderung ausgeschlossene Ausgaben
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung oder Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, auf die ein Zuschuss bis zu 100 % gewährt werden kann.
Ausgaben für Fischaufstiegsanlagen können mit max. 50 % bezuschusst werden. Über die Förderung von Vorhaben zum Bau von Fischaufstiegsanlagen wird anhand einer “Prioritätenliste“, einem Konzept zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit in Fließgewässern Mecklenburg-Vorpommerns unter vorrangiger Beachtung fischereilicher Gegebenheiten befunden.
Nach Antragsbewilligung erfolgt die Auszahlung der Mittel nach Vorlage bezahlter Rechnungen
Bei allen Vorhaben sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zu Grunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.
Schriftliche Anträge sind formgebunden vor Vorhabenbeginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge im LFI M-V einzureichen.
Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.
Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen vor Erlass des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde, soweit nicht die Bewilligungsbehörde im besonders begründeten Einzelfall eine Ausnahme zulässt. Die Genehmigung zum vorzeitigen Investitionsbeginn ist eine Sonderregelung und kann nur dann erteilt werden, wenn ein Antrag vorliegt, der hinreichend Auskunft über die Beihilfefähigkeit der Maßnahme gibt.
Für die zu fördernden Investitionen müssen grundsätzlich die notwendigen behördlichen Genehmigungen bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabevorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungsverfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.
Weiterführende Informationen, Rechtsgrundlagen, Antrags- und Verfahrensdokumente:
Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.