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Erstat­tung Straßen­bau­beiträge

Erstattung des Beitragsausfalls aufgrund des Wegfalls der Straßenbaubeiträge

Durch das Gesetz zur Abschaf­fung der Straßen­bau­beiträge vom 24.06.2019 (GVOBl. S. 115) ent­fallen für die Gemeinden die Ein­nahmen aus der Erhe­bung von Straßen­bau­beiträgen. Für alle gemeind­lichen Straßen­bau­maßnahmen, deren Durch­führung im Zeit­raum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 begann, erstattet das Land Mecklen­burg-Vor­pommern als finan­ziellen Aus­gleich für den Weg­fall der Ein­nahmen aus den Straßen­bau­beiträgen auf Antrag die nach dem Entstehen der sachlichen Beitrags­pflicht auf der Grund­lage der gemeind­lichen Satzung zu kalku­lierenden Beitrags­forderungen.

Straßen­bau­maßnahmen, deren zugrunde liegende Satzung nach dem 31.10.2018 erlas­sen wurde, bleiben dabei grund­sätzlich unberück­sichtigt.

Programm­kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

Gemeinden

Was wird gefördert?

Die Erstattung des Beitragsausfalls nach § 8a Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes.

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Erstattung des Beitrags­ausfalls nach § 8a Abs. 2 KAG M-V ist beim Landes­förder­institut Mecklen­burg-Vor­pommern (Werkstr. 213 in 19061 Schwerin) zu beantragen. Dem Antrag ist eine Akte zu der konkreten Straßen­bau­maßnahme, für die eine Erstattung geltend gemacht wird, beizufügen.


Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwen­dung aller Vergabe­vorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungs­verfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.


Weiter­führende Informationen, Rechts­grundlagen, Antrags- und Verfahrens­dokumente:

Bitte unbedingt beachten! Die Formulare stehen nur beschreibbar zur Verfügung, wenn sie vorher heruntergeladen und gespeichert wurden. Bitte öffnen Sie zum Bearbeiten, das auf Ihrem PC gespeicherte Formular.


Rechtsgrundlage und Antragsformular

Sie haben Fragen?

Christina Berger

Telefon: 0385 6363-1373

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