Für die schulischen Maßnahmen wird im Rahmen der Projektförderung eine Festbetragsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Eine Zuwendung wird max. bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Bemessungsgrundlage öffentliche Schulen
Die Berechnung der maximalen Höhe der Zuwendung für öffentliche Schulen erfolgt im ersten Schritt nach der Formel:
Sockelbetrag + (Schülerzahl Schuljahr 2017/2018 x Schülersatz)
Im zweiten Schritt werden 10 % dieses rechnerischen Ergebnisses aus Kofinanzierungsmitteln des Landes hinzugerechnet.
Die Sockelbeträge sind festgelegt auf 40.000 EUR für Grundschulen, 50.000 EUR für weiterführende allgemein bildende Schulen und 75.000 EUR für berufliche Schulen. Der Schülersatz beträgt 340 EUR. Maßgebliche Schülerzahl ist die Schülerzahl der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2017/2018.
Bemessungsgrundlage staatlich genehmigte Ersatzschulen
Die Höhe der Zuwendung für staatlich genehmigte Ersatzschulen errechnet sich im ersten Schritt nach der folgenden Formel:
Sockelbetrag + (vorläufige Schülerzahl Schuljahr 2018/2019 x Schülersatz)
Im zweiten Schritt werden 10 % dieses rechnerischen Ergebnisses aus Kofinanzierungsmitteln des Landes hinzugerechnet.
Der Sockelbetrag beträgt 15.000 EUR je Schule und der Schülersatz 395 EUR. Maßgebliche Schülerzahl ist die vorläufige Schülerzahl für die amtliche Schulstatistik für das Schuljahr 2018/2019 mit Stand 17.03.2019.
Für öffentliche und private Schulen gilt
Der Sockelbetrag wird nur einmal je Schule unabhängig von der Anzahl der Gebäude und der angebotenen Schulformen angerechnet. Dies betrifft Schulen mit verbundenen Schularten oder wenn Schulgebäude von mehreren nicht verbundenen Schulen genutzt werden. Maßgeblich ist die Dienststellennummer.
Der Sockelbetrag ist zweckbezogen für die Förderung der jeweiligen Schule einzusetzen, unabhängig vom aktuellen Ausstattungsgrad. Der schülerabhängige Betrag kann von Schulträgern mit mehreren Schulen variabel für die vom Antrag umfassten Schulen zweckgebunden eingesetzt werden. Dies gilt nur für die vom gleichen Antrag umfassten Schulen des Schulträgers.
Details zur den förderfähigen Investitionen und Begriffsbestimmungen sind der DigitalPaktFöRL zu entnehmen.