Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (prüfenden Dritten). Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Schlussabrechnung ist ausschließlich online über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima bereitgestellte Plattform zu stellen. Die Schlussabrechnung wird als Paket eingereicht.
Paket 1: Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe
Fristende für die Einreichung: 31.01.2024
Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV
Fristende für die Einreichung: 31.01.2024
Der Bund und alle Länder haben sich darauf verständigt, die vollständige Einreichung für Schlussabrechnungen bis zum 30.09.2024 zu ermöglichen, sofern bereits Fristverlängerungen der prüfenden Dritten im digitalen Antragssystem beantragt wurden.