Alle Soforthilfeempfänger hatten nach den Regelungen des Bescheides die Pflicht, nach Ablauf der drei Monate ab Datum der Antragstellung (Bewilligungszeitraum) die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben den zuvor geschätzten gegenüber zu stellen, um zu ermitteln, ob eine Überkompensation vorliegt. Mit letztem Erinnerungsschreiben vom 27.09.2023 wurden alle Hilfeempfänger ohne bis dahin vorliegende Rückmeldungen aufgefordert, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass mit Hilfe einer unter www.lfi-mv.de veröffentlichten Berechnungshilfe zu ermitteln und diese verpflichtend in jedem Fall (nicht nur bei Überkompensation) bis zum 02.11.2023 an das LFI M-V zu senden.
In allen Verfahren, in denen es im Ergebnis der Mitwirkung der Hilfeempfänger durch Rückmeldung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung der erhaltenen Soforthilfe kommt, hat das LFI M-V als zuständige Bewilligungsstelle auf Grundlage einer auch an die Bundesregelungen zu den Überbrückungshilfen angelehnten Festlegung des Landes M-V von der zusätzlichen Zinserhebung nach 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG M-V abgesehen. Auf Anweisung des Landes M-V wurden in gleicher Weise auch noch nach dem 02.11.2023, aber bis einschließlich 30.09.2024 eingereichte Berechnungshilfen anerkannt.
Für alle Soforthilfeempfänger, die bis zum 30.09.2024 ihrer Mitwirkungspflicht durch Rückmeldung des IST-Liquiditätsengpasses nicht nachgekommen sind, gilt die Geltendmachung des gesetzlichen Zinsanspruchs. Ungeachtet dessen wurde jedoch, da die Rückforderung nicht zeitnah nach Ende der mit Rückmeldeschreiben vom 27.09.2023 gesetzten Einreichungsfrist per 02.11.2023 erfolgte, der Zeitraum vom 03.11.2023 bis zum Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides am 30.09.2024 bei der Zinsberechnung ausgenommen.
Sofern die Rückzahlung des vollständigen Rückforderungsbetrages eine erhebliche Härte nach sich ziehen oder zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde, besteht die Möglichkeit eine Stundung/ Ratenzahlung mit dem Landesamt für Finanzen zu vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wird die Verzinsung regelmäßig auf 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB abgesenkt. Zudem wurde seitens des Finanzministeriums M-V explizit für die Rückforderung von Coronahilfen ein vereinfachtes Stundungsverfahren geschaffen.
Bitte wenden Sie sich mit der Angabe Ihres Akten- und Kassenzeichens direkt an das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern.