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Corona-Soforthilfe

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährte besonders geschädigten Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kultur­schaffender Zuschüsse zur Über­brückung ihres Liquiditäts­engpasses. Die Frist zur Antrag­stellung der Corona-Soforthilfe endete am 31.05.2020. Es können somit keine Anträge mehr entgegengenommen werden.


Informationen zur Zinserhebung

im Zusammenhang mit den per 30.09.2024 ergangenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden an Soforthilfeempfänger ohne Rückmeldung

Die Gewährung der Soforthilfen erfolgte u.a. auf Grundlage des Verwaltungs­verfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungs­gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landes­verwaltungs­verfahrensgesetz - VwVfG M-V) und der Landeshaushalts­ordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) sowie der dazu erlassenen Verwaltungs­vorschriften nebst Anlagen. Gemäß 49a Abs. 1 VwVfG M-V sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangen­heit zurück­genommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Gemäß 49a Abs. 3 VwVfG M-V ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungs­aktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zins­anspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rück­nahme, zum Widerruf oder zur Unwirksam­keit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

Alle Soforthilfeempfänger hatten nach den Regelungen des Bescheides die Pflicht, nach Ablauf der drei Monate ab Datum der Antrag­stellung (Bewilligungs­zeitraum) die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben den zuvor geschätzten gegenüber zu stellen, um zu ermitteln, ob eine Überkompensation vorliegt. Mit letztem Erinnerungs­schreiben vom 27.09.2023 wurden alle Hilfe­empfänger ohne bis dahin vorliegende Rück­meldungen aufgefordert, ihren tatsächlichen Liquiditäts­engpass mit Hilfe einer unter www.lfi-mv.de veröffentlichten Berechnungs­hilfe zu ermitteln und diese verpflichtend in jedem Fall (nicht nur bei Überkompensation) bis zum 02.11.2023 an das LFI M-V zu senden.

In allen Verfahren, in denen es im Ergebnis der Mitwirkung der Hilfe­empfänger durch Rück­meldung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses zu einer teilweisen oder vollständigen Rück­forderung der erhaltenen Sofort­hilfe kommt, hat das LFI M-V als zuständige Bewilligungs­stelle auf Grundlage einer auch an die Bundes­regelungen zu den Überbrückungs­hilfen angelehnten Festlegung des Landes M-V von der zusätzlichen Zins­erhebung nach 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG M-V abgesehen. Auf Anweisung des Landes M-V wurden in gleicher Weise auch noch nach dem 02.11.2023, aber bis einschließlich 30.09.2024 eingereichte Berechnungs­hilfen anerkannt.

Für alle Soforthilfe­empfänger, die bis zum 30.09.2024 ihrer Mitwirkungs­pflicht durch Rück­meldung des IST-Liquiditäts­engpasses nicht nach­gekommen sind, gilt die Geltendmachung des gesetzlichen Zinsanspruchs. Ungeachtet dessen wurde jedoch, da die Rück­forderung nicht zeitnah nach Ende der mit Rückmelde­schreiben vom 27.09.2023 gesetzten Ein­reichungs­frist per 02.11.2023 erfolgte, der Zeitraum vom 03.11.2023 bis zum Erlass des Widerrufs- und Rückforderungs­bescheides am 30.09.2024 bei der Zins­berechnung ausgenommen.

Sofern die Rückzahlung des vollständigen Rückforderungs­betrages eine erhebliche Härte nach sich ziehen oder zu ernsthaften Zahlungs­schwierigkeiten führen würde, besteht die Möglichkeit eine Stundung/ Ratenzahlung mit dem Landesamt für Finanzen zu vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wird die Verzinsung regelmäßig auf 2 Prozent­punkte über dem Basis­zins­satz nach § 247 BGB abgesenkt. Zudem wurde seitens des Finanz­ministeriums M-V explizit für die Rück­forderung von Corona­hilfen ein vereinfachtes Stundungs­verfahren geschaffen.
Bitte wenden Sie sich mit der Angabe Ihres Akten- und Kassenzeichens direkt an das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern.

Kontakt

Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern
Postfach 11 02 61
19002 Schwerin

Kontaktformular
E-Mail senden

0385 58849100
Laptop

Pflichten des Empfängers der Soforthilfe

Die Soforthilfe dient dazu, eine Liquiditäts­lücke zu schließen. Ihre Empfänger sind verpflichtet, die Mittel teilweise oder sogar vollständig zurück­zuzahlen, wenn sich die Liquiditätslücke im Förder­zeitraum geringer eingestellt hat als gedacht.

Auf Veranlassung des Bundeswirtschafts­ministeriums sowie in Abstimmung mit dem Wirtschaft­sministeriums M-V hat das Landesförderinstitut M-V alle Soforthilfe-Empfänger/innen erneut angeschrieben und zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses im Bewilligungs­zeitraum aufgefordert. Ausgenommen sind alle Soforthilfe-Empfänger/innen die den tatsächlichen Liquiditätsengpass bereits mitgeteilt haben.

Die unten verlinkte Berechnungs­hilfe ist für die Ermittlung des tatsächlichen Liquiditäts­engpasses zwingend zu benutzen und vollständig ausgefüllt und unter­zeichnet per Post oder E-Mail an das LFI M-V zu übersenden.

Eine Rückmeldung hat durch alle Soforthilfe-Empfänger/innen zu erfolgen. Ein Ausbleiben der Rückmeldung wird eine vollständige Rück­forderung der erhaltenen Soforthilfe zur Folge haben.

Erläuterung zu Über­kompensation und Rück­zahlung der Corona-Soforthilfe

Die Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen eventuelle Liquiditäts­engpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt werden konnten. Und das in einer sehr unsicheren Zeit mit starken Beschränkungen. Daher war bereits im Bescheid festgesetzt worden, dass eine eventuelle Über­kompensation zurückzuzahlen ist. Deshalb ist es erforderlich, dass die Berechnung nach Ablauf des Förder­zeitraums noch einmal anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vorgenommen wird.

Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner Rückzahlung. Soforthilfe ist in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei Monate nach Antrag­stellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanz­aufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Sofort­hilfe als seinerzeit gewährt.

Sollten Gelder zurück­zuzahlen sein und ist dies nicht unmittelbar möglich, kann beim LFI M-V eine Rückzahlungs­vereinbarungen (Stundung, Ratenzahlung etc.) beantragt werden.

Zu allen Fragen sollte sich immer an die Hotline (0385 6363-8337) gewendet werden, hier können die obigen Aspekte auch besprochen werden.

Bei Rückzahlungen bitte unbedingt beachten:

Bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Bitte nicht auf das Auszahlungs­konto, von welchem Sie das Geld erhalten haben zurückzahlen!
  • Schicken Sie uns die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Berechnungshilfe per Post oder per E-Mail.
  • Anschließend erhalten Sie eine Konto­verbindung und ein Kassen­zeichen zur Rück­zahlung durch uns übermittelt.

Kontakt

SHC-Team des LFI M-V
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0385 6363-8337
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