Tierheime
Förderung der Einrichtung und des Ausbaus von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen (z. B. Gnadenhöfe, Tierauffangstationen).
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Förderung der Einrichtung und des Ausbaus von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen (z. B. Gnadenhöfe, Tierauffangstationen).
Die Förderung verfolgt das Ziel, die Tierschutzsituation in Tierheimen in Mecklenburg-Vorpommern zu verbessern.
Tierheime im Sinne der Richtlinie sind alle Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen
Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen.
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (siehe Punkt 5.2 der Richtlinie vom 16.07.2022).
Fördervoraussetzungen sind die Einhaltung aller Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Nachweis notwendiger behördlicher Genehmigungen.
Die fünfjährige Zweckbindung ab letzter Auszahlung verbietet eine Veräußerung, Verpachtung oder zweckentfremdete Verwendung der geförderten Investitionen während dieses Zeitraumes.
Die schriftliche Antragstellung ist über einen formgebundenen Antrag im LFI M-V vor Vorhabenbeginn einzureichen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Auszahlungen erfolgen nach Vorlage der Originalrechnungen unter Berücksichtigung des Nachweises über erbrachte Eigenleistungen.
Bitte unbedingt beachten! Die korrekte Anwendung aller Vergabevorschriften ist von größter Bedeutung bei der Prüfung sämtlicher Zuwendungsverfahren. Leitfäden, Hinweise und Formulare zum Thema finden Sie hier.
Weiterführende Informationen, Rechtsgrundlagen, Antrags- und Verfahrensdokumente:
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